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Lieferumfang : 1x USB Stick
GoBD/GDPdU – XEA Kassenmodelle
1. Was ist Grundlage für die Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 1.1.2017, welche
sind das und ab wann gelten diese?
Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 (Verwaltungsanweisung, sog. „Kassenrichtlinie“) hat das
Bundesfinanzministeriums (BMF) die aktuellen Anforderungen an elektronische Kassensysteme in Deutschland
erhöht (GoBD/GDPdU). Daraus ergibt sich u.a. die Pflicht, dass die eingesetzten Geräte und Daten GoBD –kon-
form sein müssen. Weiterhin besteht die Pflicht zur Speicherung und Archivierung der elektronisch erstellten
Kassendaten für 10 Jahre. Die Daten sind zwingend elektronisch aufzuzeichnen (alle Geschäftsvorfälle einzeln,
vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar) die sog. „Einzelaufzeichnungspflicht“. Die alleinige
Aufbewahrung von Papierausdrucken (etwa von Z-Bons) genügt nicht den Anforderungen. Diese Regelung ist mit
einer Übergangsfrist seit 1. 1.2017 gültig.
Außerdem muss eine ausreichende Kassendokumentation vorliegen. Hierzu gehören:
• Bedienungsanleitung sowie Programmieranleitung (u.U. reicht eine PDF-Datei)
• Informationen zur Grundprogrammierung bzw. spezifische Einstellungen (Customising)
• Protokolle über jede Veränderung der Kassenprogrammierung (z.B. Stammdaten)
• Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- oder Trainingsspeichern
• Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-
Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten)
• Die Einsatzorte und –zeiten der Kasse sind zu protokollieren. Einsatzort ist in aller Regel das Ladengeschäft, kann aber
auch ein Biergarten, Marktstand o.ä. sein
• Zudem sollten alle ungewöhnlichen Fälle, wie z. B. ein Defekt der Registrierkasse, protokolliert werden.
2. Ich bin Unternehmer der seinen Gewinn mittels einer Einnahme-Überschussrechnung nach § 4
Abs. 3 EStG ermittelt
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind
nach dem Einkommensteuergesetz nicht zur Kassenführung verpflichtet. Wenn sie jedoch umsatzsteuer-
pflichtige Lieferungen od. Leistungen erbringen ergeben sich entsprechende Aufzeichnungspflichten, d.h. die
Pflicht zur Kassenführung, aus §22 Umsatzsteuergesetz (UStG). Auch dadurch nicht erfasste bargeldintensive
Betriebe, etwa kleine Restaurants, Einzelhandelsgeschäfte od. Friseursalons werden auch seitens der
Rechtsprechung allein aufgrund der Bargeldintensität ihrer Einnahmen zur Kassenführung verpflichtet.
3. Gibt es eine Zertifizierung für elektronische Registrierkassen des BMF?
Nein, durch eine Vielzahl unterschiedlicher Systeme ist das laut BMF nicht möglich. Es gibt sogenannte
„Zertifizierungen“ von privaten Anbietern, die aber keine rechtliche Bindung haben
4. Welche Sharp Modelle sind GoBD-konform
Sharp Kassen mit der entsprechend installierten Fiskalen ROM Version erfüllen die vom Bundes-
finanzministerium (BMF) vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der GoBD/GDPdU und sind damit
Zukunftssicher. Eine Zertifizierung durch das BMF ist nicht vorgesehen bzw. notwendig. Jeder Unternehmer und
wir als Hersteller sind aufgefordert, diese Gesetze und Richtlinien einzuhalten.
XE-A Modelle: XE-A 137, XE-A 147*, XE-A 177, XE-A 207**, XE-A 217**, XE-A 307**
* = nicht mehr im Vertrieb **) ab Firmware/Programm Version V3.XX
5. Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung der GoBD?
Entspricht das eingesetzte elektronische Kassensystem und die durch sie aufgezeichneten Daten nicht den
gesetzlichen Anforderungen, bzw. tauchen Unstimmigkeiten auf, muss der Steuerpflichtige u.U. damit rechnen,
dass das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzt. Die Schätzung wird im Zweifel höher
als der vom Steuerpflichtigen selbst ermittelte Gewinn sein und damit zu höheren Steuern führen. Wurden
tatsächlich Erlöse verkürzt, drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.
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